§ 1 NAME, SITZ

(1) Der Verein führt den Namen „Buxtehuder Kleinkunst-Igel e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Buxtehude. Das Geschäftsjahr läuft vom 1.7. bis zum 30.6.

§ 2 VEREINSZWECK, GEMEINNÜTZIGKEIT

(1) Der Verein Buxtehuder Kleinkunst-Igel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleinkunst wie Chanson, Literarisches Kabarett, Satire, Pantomime etc.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kleinkunst verwirklicht. Der Verein will die Verantwortung für Aktivitäten in diesem Bereich nicht dem Staat zuschieben, sondern ist bereit, durch das selbständige Organisieren von regelmäßigen Kleinkunstabenden der Kleinkunstszene eigene Impulse zu geben.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Buxtehude, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 VEREINSÄMTER, LEISTUNGEN AN PERSONEN

(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein

hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal bestellt werden.

(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied kann jede Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens und der Wohnung schriftlich einzureichen.

(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Auf Wunsch des Antragstellers sind die Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

§ 5 BEITRAG

(1) Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten; er wird jährlich gezahlt. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

(2) Mitglieder. die den Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 6 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch

a) Tod
b) freiwilligen Austritt
c) Streichung aus der Mitgliederliste und
d) Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss bis zum 31. 
März gemeldet sein.

(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse von Vereinsorganen.

§ 7 VORSTAND

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem Vorsitzenden
b) dem Schriftführer
c) dem Kassenwart.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung. Wenn niemand widerspricht, kann auch durch Zuruf gewählt werden.

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die vorzeitige Abwahl durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder ist möglich.

§ 8 GESCHÄFTSBEREICH DES VORSTANDES

Der Vorsitzende – bei dessen Verhinderung der Schriftführer, nach diesem der Kassenwart – ist geschäftsführender Vorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§26 Abs. 2 BGB), gegebenenfalls nach Maßgabe von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Mindestens einmal jährlich ist durch den Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Das geschieht durch schriftliche Einladung. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.

(2) Eine Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand auch dann einzuberufen. wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 aller Mitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Dasselbe gilt, wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet.

§ 10 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über

a) die Genehmigung der Jahresabrechnung,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Neuwahl des Vorstandes,
d) die Wahl von Kassenprüfern,
e) Satzungsänderungen,
f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
g) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§ 11),
h) die Einsetzung eines Beirates (§ 12),
i) die Bestellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers.

(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über eine Satzungsänderung darf nur beschlossen werden, wenn der Beschlussvorschlag rechtzeitig – spätestens mit der Einladung – allen Mitgliedern bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit im Falle einer Wahl wird eine zweite Wahl durchgeführt, sodann entscheidet das Los. In anderen Fällen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Anwesenden erforderlich.

(4) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(5) Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt.

§ 11 ANTRÄGE

Anträge – an die Mitgliederversammlung aus – der Reihe der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 12 BEIRAT

Der Vorstand ist berechtigt und auf Verlangen der Mitglieder verpflichtet, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens einen Beirat einzusetzen.

§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Bei einer Auflösung sind die bis dahin gewählten Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation.

§ 14 lNKRAFTTRETEN DER SATZUNG

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein beim Amtsgericht Buxtehude eingetragen ist. Die Satzung tritt mit Annahme ihrer Mitgliederversammlung am 07.08.2008 in Buxtehude in Kraft.

§ 15 TAG DER ERRICHTUNG

Tag der Errichtung der Satzung ist der 3.Mai 1979.