§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Organe

(1) Der Verein führt den Namen „Buxtehuder Kleinkunst-Igel e.V.“

(2) Der Verein wurde im Jahre 1979 gegründet und hat seinen Sitz in Buxtehude.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01.07. bis 30.06.

(4) Die in dieser Satzung gewählten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter 
(m/w/d).

§2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereines ist die Förderung von Kunst und Kultur.

(2) Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen auf den Gebieten der Kleinkunst und der Straßenkunst.

(3) Der Verein ist politisch, weltanschaulich, ethnisch und konfessionell neutral.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Natürliche und juristische Personen können auf schriftlichen Antrag Vereinsmitglieder werden.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er kann einen Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Im Falle einer Ablehnung wird die Mitgliederversammlung über den Vorgang informiert.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt,
a) Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen;
b) in der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht auszuüben.

(2) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
a) die Zwecke des Vereines zu fördern und zu unterstützen;
b) die Satzung des Vereines anzuerkennen;
c) Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung zu befolgen;
d) die festgesetzten Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.

§5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammung mit einfacher Mehrheit.

(2) Der Vorstand kann Beiträge aus sozialen Gründen ermäßigen oder erlassen.

(3) Der Beitrag ist im Voraus jährlich zu entrichten.

§6 Ehrenmitglieder

(1) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes ein Vereinsmitglied zum Ehrenmitglied ernennen.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.

§7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod des Vereinsmitgliedes, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.

(2) Ein Mitglied kann seinen Austritt aus dem Verein durch schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Frist erklären.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereines, wenn hierdurch die Interessen oder das Ansehen des Vereines beeinträchtigt werden oder dem Verein hierdurch ein Schaden entstanden ist.
b) wenn es trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist. Die Löschung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und entscheidet durch Beschluss über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht satzungsmäßig anderen Organen übertragen sind, insbesondere über
a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer;
b) die Feststellung des Jahresabschlusses;
c) die Entlastung des Vorstandes;
d) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
e) die Festsetzung der Höhe von Aufwandsentschädigungen nach §3 Nr.26a EStG der Vorstandsmitglieder, des Beirates und Personen, die sich ehrenamtlich engagieren;
f) Satzungsänderungen;
g) die Auflösung des Vereins.

(2) Mindestens einmal jährlich ist durch den Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Das geschieht durch Einladung per Brief oder Mail an die letzte dem Vorstand mitgeteilte Anschrift bzw. Mailadresse. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.

(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung umfasst in der Regel
a) die Feststellung der stimmberechtigten Teilnehmer;
b) den Bericht des Vorstandes;
c) den Bericht des Kassenwarts und der Kassenprüfer;
d) die Feststellung des Jahresabschlusses;
e) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
f) Information über anstehende Wahlen,

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Vorstandsbeschluss einzuberufen oder wenn 20 % der stimmberechtigten Mitglieder es beim Vorstand beantragen.

(5) Die Mitgliederversammlung leitet ein Vorstandsmitglied oder eine vom Vorstand beauftragte Person. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Über denVerlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen wird. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes erschienene stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Abwesende dürfen nur mit ihrer vorherigen Zustimmung in Textform gewählt werden.

(7) Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Antrag von ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt eine Abstimmung oder Wahl schriftlich und geheim.

(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat eine Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(9) Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie mindestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Über später eingegangene oder in der Versammlung gestellte Anträge kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn sie sie zuvor mit ¾ Mehrheit in die Tagesordnung aufgenommen hat.

§9 Vorstand, Beirat

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
a) der 1.Vorsitzende
b) der Schriftführer
c) der Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Den Vorstandsmitgliedern wird Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB erteilt.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung grundsätzlich auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.

(4) Der Vorstand ist berechtigt und auf Verlangen der Mitglieder verpflichtet, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens einen Beirat einzusetzen.

(5) Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Beirates und Personen, die sich ehrenamtlich engagieren, können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Aufwandsentschädigungen nach §3 Nr.26a EStG erhalten. Der Umfang der Aufwandsentschädigungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereines. Daneben haben Vorstandsmitglieder gemäß § 670 BGB Anspruch auf Erstattung ihrer nachgewiesenen Auslagen.

§ 10 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstandes - Organisation

(1) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen. Dem Vorstand obliegt die Entscheidung über alle rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen, den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung von Verträgen und die Zusammenarbeit mit Kommunen, Behörden, Verbänden und anderen Vereinen.

(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die Zuständigkeiten unter seinen Mitgliedern regeln und zur Erfüllung seiner Aufgaben eine dem Verein angemessene Organisation schaffen.

(3) Der Vorstand hat die Vereinsgelder wirtschaftlich zu verwenden, für eine ordnungsgemäße Kassenführung, Buchhaltung und Rechnungslegung zu sorgen, die erforderlichen Steuererklärungen abzugeben, für abgeschlossene Geschäftsjahre einen Jahresabschluss zu erstellen, diesen den Kassenprüfern nebst Belegen zur Verfügung zu stellen und der Mitgliederversammlung zur Feststellung vorzulegen. Der 1.Vorsitzende und der Schriftführer können jederzeit die Kasse prüfen und Einsicht in alle Buchhaltungsunterlagen verlangen.

§ 11 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt die beiden Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Ein Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören.

(2) Die Kassenprüfer sollen die Plausibilität des Jahresabschluss beurteilen und der Mitgliederversammlung vom Ergebnis der Prüfung berichten. Sie haben das Recht, bis zu zweimal jährlich ohne Ankündigung die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen und hierüber zu berichten.

(3) Die Beurteilung erstreckt sich auf die buchhalterische Richtigkeit der Kassenführung und auf die zweckgemäße Verwendung der Vereinsmittel.

§ 12 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich hierzu einberufen wurde. Die Einberufung darf nur auf Antrag von 2/3 der Vorstandsmitglieder oder 2/3 der Vereinsmitglieder erfolgen.

(2) Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Erscheinen zu der Versammlung weniger als 50 % der Mitglieder, so ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(4) Sofern es die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Die Liquidatoren sind von den Beschränkungen nach §181 BGB befreit.

§13 Anfall des Vereinsvermögens

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines zu gleichen Teilen an den Förderverein Theater im Hinterhof e.V. und das Kulturforum am Hafen e.V..

(2) Der Anfallberechtigte hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.